Möglichkeiten der Anerkennung von hochschulischen Leistungen und Anrechnung von außerhochschulisch erbrachten Leistungen auf ein Studium
Im Rahmen eines individuellen Antrags können Studierende bereits erbrachte (außer-)hochschulische Leistungen anerkennen bzw. anrechnen lassen. Dieser Antrag ist mit Nachweisen (Modulbeschreibungen, Curricula, Ausbildungsordnungen, ...) beim Prüfungsamt einzureichen. Sowohl Inhalte als auch zeitlicher Umfang sollten aus ihnen hervorgehen.
Bitte nutzen Sie dazu dieses Formular:
Formular Anerkennung und Anrechnung von Leistungen
Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss und ist in der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung sowie der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges geregelt.
Handelt es sich um hochschulische Leistungen, können diese anerkannt werden, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in vergleichbaren Studiengängen an anderen inländischen oder ausländischen Hochschulen erbracht wurden und kein wesentlicher Unterschied zwischen den erbrachten und den zu ersetzenden Studienleistungen besteht. Eine Anerkennung ist nur modulweise möglich, Teilleistungen werden nicht anerkannt. In dem Modul Studium Generale (nicht in den Studiengängen des Studienbereichs Pflege) können auch Leistungen aus anderen Studiengängen anerkannt werden.
Es können ebenfalls außerhochschulische Leistungen angerechnet werden, die z. B. im Rahmen einer Ausbildung oder Weiterbildung erbracht wurden. Eine Anrechnung ist bis maximal 50 Prozent der für diesen Studiengang zu erbringenden Leistungspunkte möglich, wenn diese nach Inhalt und Niveau den Studienanforderungen des Studienganges entsprechen. Auch hier gilt, dass eine Anrechnung nur modulweise möglich ist, Teilleistungen werden nicht angerechnet.
Wünschen Sie weitere Informationen zu diesem Thema oder eine Beratung, dann wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter:innen des Prüfungsamts.