Staatliche Anerkennung Soziale Arbeit
Die staatliche Anerkennung ist das „Gütesiegel“ (Jugend- und Familienministerkonferenz 2008) einer praxisbezogenen, berufsbefähigenden Qualifikation von Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen auf der Grundlage eines generalistischen wissenschaftlichen Studiums der Sozialen Arbeit.
Sie bescheinigt den Absolvent:innen die fachliche und persönliche Eignung als Sozialarbeiterin und/oder Sozialpädagogin bzw. Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge.
Damit war und ist sie die Voraussetzung für die Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten an die Berufsgruppe in den Sozialen Diensten der öffentlichen und freien Träger. Darüber hinaus ist die staatliche Anerkennung umfassend rechtlich, z. B. im Dienstrecht, im Datenschutzrecht und im Recht der Erbringung von Sozialleistungen (SGB VIII), verankert.
Absolventinnen und Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens (Soziale Arbeit, Sozialpädagogik) erhalten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen die staatliche Anerkennung.
Die staatliche Anerkennung berechtigt zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung:
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Staatlich anerkannter Sozialarbeiter
- Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialpädagoge
Die Rechtsgrundlagen sind nachfolgend aufgeführt:
- Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz - SächsSozAnerkG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Anerkennung von Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SozAnerkVO)
Mehr zur staatlichen Anerkennung an der ehs finden Sie hier
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